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Darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben und erhält er weiter Gehalt, wenn Kindergarten und Schule weg

Published time:2020-3-16     Views:644

Darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben und erhält er weiter Gehalt, wenn Kindergarten und Schule wegen des Coronavirus geschlossen bleiben?

 

Bleiben Kitas, Kindergärten und Schulen wegen Infektionsgefahr geschlossen und entfällt dadurch die Betreuung für die Kinder, muss sich grundsätzlich der Arbeitnehmer um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit kümmern. Vorrangig sollte auch mit dem Arbeitgeber geklärt werden, ob alternative Lösungen wie z.B. die Arbeit im Homeoffice, Überstundenabbau oder Urlaub in Betracht kommen. Die Gehaltszahlung folgt weiter.


Kommen diese Möglichkeiten nicht in Betracht, dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben und sich um die Kinder kümmern, wenn es keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt. Sie brauchen dann nicht um eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung zu fürchten. Sie sind dann für diese Zeit unbezahlt freigestellt, erhalten also kein Gehalt.


Es gibt zwar eine Ausnahmevorschrift zugunsten des Arbeitnehmers: nach § 616 Satz 1 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Typische Fälle: familiäre Ereignisse, Pflege von Angehörigen, Unglücksfälle

Grundsätzlich fällt die Schließung von Schulen und Kindergärten nicht in den Anwendungsbereich des § 616 Satz 1 BGB, weil das Leistungshindernis, die Corona Epidemie, nicht unmittelbar in der Person des Arbeitnehmers oder in dessen privater Sphäre begründet ist. Der Arbeitnehmer hat bei Nichterbringung der Arbeitsleistung hiernach keinen Anspruch auf Vergütungszahlung hat.


Ungeklärt ist aber, ob sich der Zahlungsanspruch aus § 615 S. 3 BGB in Verbindung mit der Betriebsrisikolehre ergibt. Danach muss der Arbeitgeber das Gehalt fortzahlen, wenn das Hindernis der Arbeitsleistung in seinem Risikobereich liegt. Führt die Corona Epidemie zum Beispiel dazu, dass Aufträge einbrechen, so liegt das in seinem Risikobereich. Er muss die Mitarbeiter weiterbezahlen.


Auf die hier behandelte Frage, wer das Risiko des Kinderbetreuungsausfalls infolge der Epidemie trägt, gibt es noch keine Rechtsprechung. Es spricht aber einiges dafür, dass das Risiko der Arbeitnehmer trägt und folglich kein Gehalt bekommt, wenn keine der oben genannten Lösungen gefunden wird. 

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