Änderung des Ausländerrechts zum 01.03.2020 – neue Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers
Zum 01.03.2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Die Änderungen des Ausländerrechts sollen Aufenthaltserlaubnisse für qualifizierte Fachkräfte und Ausbildung erleichtern und Verfahren beschleunigen.
Rechtsanwaltskanzlei Sonnenberg ist seit 15 Jahren im Migrationsrecht tätig. Wir stellen hier regelmäßig ausgewählte praxisrelevante Themen der Gesetzesänderung vor.
Durch die Gesetzesänderung werden neue Arbeitgeberpflichten bei der Beschäftigung von Ausländern eingeführt (§ 4 a AufenthG):
1. der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis hat, die ihm die Beschäftigung oder Ausbildung gestattet.
2. für die Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren
3. wenn die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird, muss der Arbeitgeber dies der Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen mitteilen
Entsprechendes ist für die Ausbildung in § 16 AufenthG neu geregelt.
Verstößt der Arbeitgeber gegen die Pflichten, so kann er gem. § 98 AufenthG mit Ordnungsgeld bestraft werden. Ferner kann ein Verstoß Folgen nach anderen Gesetzen haben, zum Beispiel Entzug der Gewerbeerlaubnis.
Hintergründe:
bereits nach der bisherigen Rechtslage durfte der Arbeitgeber keinen Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis beschäftigen. Das hat sich nicht geändert und ist strafbar. Jedoch waren die Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers bisher gesetzlich nicht definiert und nicht so weit gefasst, und Verstöße gegen diese weiteren Pflichten waren nicht sanktioniert. So kam es vor, dass die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung, zum Beispiel eine Blaue Karte, für einen längeren Zeitraum erteilte, und die Ausländerbehörde erst nach vier Jahren im Verlängerungstermin Kenntnis davon erhielt, dass das Arbeitsverhältnis längst beendet war, also die Grundlage für die Aufenthaltserlaubnis längst nicht mehr bestand. Die Gesetzesänderung soll diese Umstände nun vermeiden und es der Ausländerbehörde ermöglichen, schneller auf Änderungen zu reagieren.
Praktische Hinweise:
Durch die Erhöhung der Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers wird das Risiko des Arbeitgebers für Bestrafungen erheblich erhöht. Dies gilt nicht nur für den Umfang der Pflichten, sondern auch für ihre Intensität. Während die Dokumentations- und Mitteilungspflichten noch relativ einfach zu organisieren sind, so kann die Prüfung über das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis in der Praxis Probleme bereiten. Denn oftmals sind die gesetzlichen Hintergründe für den Laien schwer verständlich, und die Aufenthaltserlaubnis des angestellten Ausländers kann sich ändern, ohne dass der Arbeitgeber davon erfährt. Die Prüfungspflicht besteht möglicherweise nicht nur zu Beginn der Beschäftigung, sondern laufend. Das Gesetz ist hier nicht deutlich. Der Arbeitgeber sollte daher vorsichtshalber aktiv in regelmäßigen Abständen die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers anfordern und durch eine qualifizierte Kraft (z.B. Rechtsanwalt) prüfen. Allein eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach der Angestellte Änderungen über seine Aufenthaltserlaubnis mitzuteilen hat, wird zwar weiterhin sinnvoll sein, aber nicht mehr ausreichend sein.
Rechtspolitische Beurteilung:
Die Erhöhung der Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers ist nicht zu begrüßen. Die deutsche Bundesregierung hatte zum Ziel, durch die Gesetzesänderung mehr ausländische Fachkräfte in Deutschland zu beschäftigen. Dafür sind auch Arbeitgeber erforderlich, die die ausländischen Fachkräfte anstellen. Durch die Risiken können sich Arbeitgeber abschrecken lassen, sodass weniger Stellenangebote zur Verfügung stehen. Die Erhöhung der Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers ist auch nicht nötig, um das Ziel der Ausländerbehörde zu erreichen, Änderungen besser zu kontrollieren. Es wäre ausreichend gewesen, die Sorgfaltspflichten des Angestellten auszuweiten und Verstöße gesetzlich gegen ihn zu sanktionieren. Die Einführung der Prüfpflicht für den Arbeitgeber bedeutet für ihn Arbeitsaufwand, den eigentlich die Ausländerbehörde zu tragen hätte.
Für Rückfragen und Compliance Prüfungen bei der Beschäftigung Ihrer Ausländer stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, …

