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Zum 01.03.2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft

Published time:2020-2-5     Views:747

Zum 01.03.2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Die Änderungen des Ausländerrechts sollen Aufenthaltserlaubnisse für qualifizierte Fachkräfte und Ausbildung erleichtern und Verfahren beschleunigen.


Rechtsanwaltskanzlei Sonnenberg ist seit 15 Jahren im Migrationsrecht tätig. Wir stellen hier regelmäßig ausgewählte praxisrelevante Themen der Gesetzesänderung vor.


Nach der bisherigen Rechtslage hat der Spezialitätenkoch diese Privilegien nicht. Sein Arbeitsvisum kann höchstens vier Jahre erteilt werden, und es wird nicht auf Wartezeigen für unbefristete Aufenthaltserlaubnis angerechnet. Zudem muss er neben der Berufsausbildung auch mindestens zweijährige Berufspraxis nachweisen können, um als qualifiziert anerkannt zu werden. Auch beim Arbeitgeber sind die Anforderungen höher, es darf nicht irgendein Restaurant sein, sondern muss ein „Spezialitätenrestaurant“ sein. Die Wartezeiten auf einen Antragstermin bei der Botschaft sind so lang, dass es einer Verweigerung gleichkommt. 


Durch die Gesetzesänderung werden die Anforderungen an die ausländische Qualifikation für ein Arbeitsvisum reduziert. Bisher war in der Regel ein Universitätsabschluss mit mindestens vierjähriger Studiendauer erforderlich. Jetzt ist eine mindestens zweijährige Berufsausbildung ausreichend (§ 18 AufenthG). Diese muss mit den deutschen Ausbildungsstandards vergleichbar sein, darauf wollen wir in einem anderen Artikel eingehen. Das Arbeitsvisum kann beliebig oft verlängert werden und bietet die Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Neu ist auch das beschleunigte Verfahren, das gegen Gebühr von ca. 400 € unter anderem einen Anspruch auf Antragstermin bei der Deutschen Botschaft innerhalb von drei Wochen nach Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit gewährt.


Weil nun der Spezialitätenkoch eine zweijährige Berufsausbildung hat, fällt er per Definition unter die neue privilegierte Vorschrift.  Damit stellt sich die Frage, ob für ihn all die Nachteile entfallen. Dies ist leider nicht der Fall. § 11 Abs. 2 BeschV, der die Beschränkungen regelt, wird nicht abgeschafft. Dies ist rechtspolitisch nicht verständlich, denn auch in der Gastronomie herrscht ein großer Mangel an Fachkräften. Es bleibt aber abzuwarten und zu beobachten, ob die Beschränkungen nicht doch in Zukunft fallen, denn sachliche Gründe gibt es für sie nicht.


Somit bleiben im Moment für den Spezialitätenkoch wie bisher nur die Möglichkeiten, seinen Aufenthaltszweck zu ändern (Familie, selbständig, Führungskraft…), wenn er länger in Deutschland bleiben möchte. Wie das geht, besprechen wir gerne mit Ihnen.   

 


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