Bezug von Kurzarbeitergeld – ist meine Aufenthaltserlaubnis dadurch gefährdet?
Aufgrund der Corona Pandemie haben viele Betriebe große Arbeitsausfälle. Sie führen Kurzarbeit ein, wodurch sich das Gehalt der Mitarbeiter reduziert und die Gehaltskosten zum Teil vom Staat übernommen werden.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat keine Auswirkungen auf den Bestand der Aufenthaltserlaubnis. Der Arbeitsvertrag bleibt auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld bestehen.
Auch in Bezug auf die Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2 AufenthG und eine Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte nach § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV soll sich der Bezug von Kurzarbeitergeld auch dann nicht negativ auf den Bestand des Aufenthaltstitels auswirken, wenn das Kurzarbeitergeld die jeweiligen Gehaltsgrenzen unterschreitet und die Kurzarbeit eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Corona-Virus darstellt.
Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel steht zwar grundsätzlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Lediglich der Bezug von in § 2 Absatz 3 Satz 2 AufenthG benannten öffentlichen Leistungen ist unproblematisch. Dazu gehören Leistungen, die auf Beitragsleistungen beruhen. Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer, somit um eine auf Beiträgen beruhende Leistung.

