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Risiken vermeiden beim Handel mit Schutzmasken : KN95 = FFP2?

Published time:2022/1/11     Views:237

Schutzmasken sind seit Zeit der Corona-Pandemie nicht mehr wegzudenken. Spätestens seit der Einführung der Maskenpflicht in allen Bundesländern gehört vor allem der Mund-Nasen-Schutz zur Standausrüstung eines jeden Haushalts. Was müssen Sie als Händler wissen und beachten?

 

# KN95-Masken nicht mit „ähnlich einer FFP2-Maske“ bewerben

KN95-Schutzmaske ist nicht gleich und auch nicht ähnlich FFP2-Maske. Dies hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 09.12.2020 (Az: 1 O 275/20) entschieden. Bei der Kategorie KN95 handelt es sich nicht um die Bezeichnung für die europäischen, sondern eine der chinesischen Schutzklassen. Zudem entsprechen die KN95 Schutzmaske nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08. Wie sich auch aus den Warnhinweisen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik ergibt, seien die Masken entgegen der dortigen Vorgaben nicht in der Lage, Ölhaltige Aerosole zu filtern und es fehle ihnen an der notwendigen Dichtsitze.

Die Bewerbung der KN95-Masken mit der Aussage „ähnlich einer FFPS-Maske“ ist somit irreführend und wettbewerbswidrig.

 

# einfache Mund-Nasen-Abdeckungen nicht als „Medizinprodukt mit CE-Kennzeichen“ bewerben

Werden einfache Mund-Nasen-Abdeckungen als medizinische Produkte mit einem entsprechenden CE-Zertifikat beworben, ist das irreführend und wettbewerbswidrig.

Richtig ist, dass Masken, die etwa aus China stammen, in der EU mit „CE“ gekennzeichnet sein müssen. Allerdings ist diese CE-Kennzeichnung kein Qualitätssiegel, sondern basiert lediglich auf einer Selbsterklärung des Herstellers. Die Zufügung eines Begriffes wie „Zertifizierung“ oder die Formulierung wie „medizinisch“ ist somit irreführend and abmahnbar.

 

Wie Sie sehen, die korrekte Einstufung und Kennzeichnung der Masken sowie Formulierung in der Werbung ist hochkomplex. Kleine Fehler werden hier unerbittlich durch Abmahnungen verfolgt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind. Wir prüfen das für Sie.

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