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Artikel: 8 Hinweise zum Internetauftritt und Online-Handel

Published time:2008-7-18     Views:3409

Artikel veröffentlichet in der Chinesischen Handelszeitung (www.huashangbao.com) im April 2007

Der Umsatz im deutschen Online-Handel betrug 2006 etwa 10 Milliarden EUR und war um 35% gegenüber dem Vorjahr gewachsen. Die erfolgreichsten Branchen sind Kleidung und Schuhe, Elektronik, Reisen und Medien. Diese Vorteile nutzen viele junge chinesische Unternehmen. Der eigene Webshop oder Verkauf über eBay bieten aber auch rechtliche Angriffsmöglichkeiten für Konkurrenten, eifrige Rechtsanwälte und Verbraucherschützer. Die Beachtung folgender Regeln kann mit wenig Aufwand Ihre Angriffsfläche erheblich verkleinern:

  1. Geschäftsbriefe und E-Mails: seit dem 01.01.2007 müssen im Handelsregister eingetragene Unternehmen, z.B. die GmbH, folgende Angaben in ihren Geschäftsbriefen und E-Mails machen: Name und Rechtsform (Bsp: ABC GmbH), der Sitz des Unternehmens, Registergericht und Registernummer, und falls vorhanden alle Geschäftsführer und Vorsitzende des Aufsichtsrates.
  1. Impressum & Datenschutzerklärung: die Website muss den Betreiber durch ein Impressum erkennen lassen. Notwendiger Inhalt ist: Name und Anschrift des Betreibers, bei juristischen Personen (z.B. GmbH) Name des Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer); die unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglicht man am besten durch Angabe von Telefon- oder Faxnummer oder E-Mail Adresse. Für besondere Geschäftsbereiche (z.B. Presse) kommen noch weitere Angabepflichten hinzu.

Wer die Daten der Nutzer beispielsweise für Registrier- oder Bestellvorgänge speichert, muss den Nutzer über Datenschutzbestimmungen aufklären. Hierfür steht ein gebräuchlicher Standardtext zur Verfügung. Wer die Daten auch für andere Zwecke als die Vertragsabwicklung, zum Beispiel für Werbezusendung, nutzen will, muss die Einwilligung des Nutzers einholen.

  1. Unternehmer: der Unternehmer muss im Onlinegeschäft bestimmte Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher erfüllen. Vereinfacht gesagt ist Unternehmer, wer gewerblich am Markt teilnimmt. Der Bereich des privaten Handels ist schnell überschritten. Es reicht aus, regelmäßig die gleiche Warengruppe anzubieten, zum Beispiel jeden Monat 10 CDs zu verkaufen. Der Hinweis, dass es sich um ein Privatangebot handele ist genauso unerheblich wie die Registrierung als privater Verkäufer.
  1. Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberecht:Der Unternehmer muss den Verbraucher über dessen Widerrufs- oder Rückgaberecht informieren. Durch dieses Recht kann der Verbraucher innerhalb einer bestimmten Frist ohne Grund die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Die Belehrung muss deutlich erfolgen, wozu sich am besten ein eigener Link eignet.Eine Belehrunginnerhalb längerer AGBs ohne Hervorhebung reicht nicht aus.

Die Gewährung eines der beiden Rechte reicht aus. Das Widerrufsrecht hat den Vorteil, dass dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden können, wenn der Warenpreis nicht mehr als EUR 40,00 beträgt. Das Rückgaberecht hat den Vorteil, dass der Verbraucher sein Recht nur durch Rücksendung der Ware ausüben kann, sodass der Unternehmer diese auf jeden Fall zurückbekommt. Der Nachteil ist, dass der Unternehmer stets die Rücksendekosten tragen muss. Wer also meistens Waren zu einem Stückpreis von über EUR 40,00 verkauft, sollte das Rückgaberecht wählen.

eBay Verkäufer neigen dazu, dem K?ufer im Fall des Widerrufs die Hinsendekosten nicht zu erstatten. Denn die Portokosten sind meist ein wichtiger Gewinnbestandteil, von dem keine eBay Gebühren zu zahlen sind. Ein solcher Ausschluss ist rechtswidrig und sollte daher nicht in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden.

  1. Widerrufs- oder Rückgabefrist:wird dem Verbraucher die Belehrung über sein Recht vor Vertragsschluss in Textform (z.B. Auftragsbestätigung per E-Mail) zugesandt, beträgt die Frist zur Ausübung des Rechts zwei Wochen ab Erhalt der Ware. Wird sie erst nach Vertragsschluss zugesandt, beträgt sie einen Monat. Einige Gerichte nehmen daher an, dass bei eBay Auktionen die Frist stets einen Monat beträgt, da vor der Ersteigerung keine Zusendung der Belehrung stattfinden kann. Diese Entscheidungen haben zu zahlreichen Abmahnungen von eBay Verkäufern geführt, die die Standardbelehrung des Gesetzgebers verwendeten und daher nur die zweiwöchige Frist vorsahen.

Andere Gerichte lassen aber auch bei eBay zwei Wochen ausreichen, da der Käufer sich vor der Ersteigerung zum Beispiel den Bildschirminhalt mit der Belehrung ausdrucken kann. Wer eine Abmahnung wegen der Angabe der kurzen Frist erhalten hat, sollte nicht gleich aufgeben und kann sich wehren, je nachdem, an welchem Gericht ein Rechtsstreit voraussichtlich geführt würde.

Vorsichtshalber ist zu empfehlen, die Frist in der Belehrung auf einen Monat zu ändern. Dies gilt nicht nur für eBay Verkäufer, sondern auch für Webshops, wenn die Belehrung nicht vor Vertragsschluss in Textform zugesandt wird!

Mitte März hat ein Gericht entschieden, dass der Standardsatz "Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung“ wettbewerbswidrig ist, da der Zusatz "in Textform“ fehlt. Dieser Fehler ist noch bei fast allen Belehrungen vorhanden, sodass eine neue Abmahnwelle zu erwarten ist.

Insgesamt haben also zahlreiche Gerichte entschieden, dass die Standardbelehrung, die vom Gesetzgeber veröffentlicht wurde, rechtswidrig ist! Solange es keine neue offizielle Version gibt, bleibt dem Online Verkäufer nichts anderes übrig, als die Standardbelehrung der aktuellen Rechtsprechung anzupassen. Ein rechtmäßiges Formular gibt es nicht mehr.

  1. Wertersatzpflicht:Der Unternehmer hat einen Anspruch für die Abnutzung der Kaufsache, wenn der Verbraucher sein Widerrufs- oder Rückgaberecht ausübt und – wie bei der zweiwöchigen Frist - wenn die Belehrung vor Vertragsschluss in Textform zugeht. Andernfalls besteht kein Ersatzanspruch. Konsequenz der Urteile zur Monatsfrist ist, dass die Standardbelehrung um diese Bedingung ergänzt werden sollte, oder aber dass auf den Ersatzanspruch einfach verzichtet wird. Dies wird oft übersehen, da in vielen Foren nur von der Monatsfrist die Rede ist.
  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):Durch AGBs lassen sich die gesetzlichen Regelungen zum Vorteil des Verkäufers modifizieren. Sie unterliegen aber gesetzlichen Kontrollvorschriften, die eine starke Benachteiligung des Verbrauchers verhindern. Die Verwendung unzulässiger AGBs ist ein Gesetzesverstoß, der Konkurrenten zur Abmahnung berechtigt.

Da Sie gesehen haben, was schon für eine einfache Widerrufsbelehrung alles zu beachten ist, können Sie sich vorstellen, dass bei AGBs noch viel mehr Urteile zu beachten sind und große Vorsicht geboten ist.

Das Kopieren fremder AGBs bringt zwei Risiken: Sie verletzen vielleicht Urheberrechte und wissen nicht, ob die AGBs rechtmäßig sind. Ohne fachliche Beratung sollten AGBs besser weggelassen werden. Denn die gesetzlichen Vorschriften, die dann für den Vertrag anwendbar sind, sind ausgewogenen. Sie sind wesentlich weniger riskant als die Verwendung ungeprüfter AGBs.

AGBs müssen auch wirksam vereinbart werden, damit sie ihren Zweck erfüllen. Ein Link, der auf den AGB Text verweist, reicht nach Ansicht der meisten Gerichte zur Vereinbarung nicht aus. Empfehlenswert ist daher, dass der Kunde die AGBs während des Bestellvorgangs bestätigen muss, dass ihm der Text durch ein Popup sichtbar wird und dass er den Text ausdrucken kann. Am besten sollten Sie auch die Internetprotokolle zu Beweiszwecken aufbewahren.

  1. Abmahnungen:Abmahnungen sollen demjenigen, der ein Gesetz verletzt hat, die Möglichkeit geben, sein Verhalten außergerichtlich zu berichtigen, bevor er einen teuren Prozess verlieren würde. Abmahnungen können ein wirksames Instrument sein, die Konkurrenz zum Einhalten der Spielregeln zu zwingen und mit Kosten zu belasten.

Viele Abmahnungen sind jedoch unbegründet oder übertrieben und sollten nicht ungeprüft erfüllt werden.

Wenn beispielsweise der Abmahner behauptet, Ihr Konkurrent zu sein, so muss er gewerblich auf dem gleichen Markt mit gleicher Warengruppe auftreten. Dies lässt sich leicht anhand seines Onlineshops oder seiner Bewertungen bei eBay nachvollziehen. Oft sind auch die angeblichen Schadensersatzansprüche und Gebührenforderungen der Anwälte überhöht. Bei einer "einfachen“ Abmahnung wegen Verstoß beim Impressum oder Widerrufsbelehrung sollten diese keinesfalls höher als EUR 400,00 sein.

Bei einer unberechtigten Abmahnung brauchen Sie nicht zu reagieren, da Sie auch einen späteren Prozess gewinnen würden. Wollen Sie den Gegner ärgern, so können Sie selbst sofort Klage erheben und vom Gericht feststellen lassen, dass die Abmahnung rechtswidrig war. Egal, ob seine Abmahnung berechtigt war oder nicht: auch beim Abmahner finden sich oft Fehler auf seiner Homepage, sodass Sie mit einer Gegenabmahnung reagieren und Kosten kompensieren können. Bei einer aggressiven Reaktion verliert der Abmahner erfahrungsgemäß schnell die Lust und lässt Sie in Ruhe.

Selbstverständlich sind sämtliche Angaben nach bestem Wissen erstellt. Ich übernehme jedoch keine Haftung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Ich wünsche allen und besonders den jungen chinesischen Online-Händlern viel Erfolg und Wachstum mit dem Online-Markt!


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