Artikel: Pflicht für Kapitalgesellschaften zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Artikel veröffentlicht in der Chinesischen Handelszeitung (www.huashangbao.com) im Januar 2008
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, jedes Jahr ihren Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Die eingereichten Informationen zur Unternehmenslage sind über die Datenbank für jeden – also auch für die Konkurrenz – gegen eine kleine Gebühr von EUR 4,50 einsehbar.
Die Pflichten bestanden schon in der Vergangenheit, die Nichtbeachtung hatte aber nur keine oder geringe Konsequenzen. Früher war ein Antrag nötig, der meist von einem Mitbewerber kam. Erst dann wurde ein Registergericht gegen ein Unternehmen tätig, das seinen Jahresabschluss nicht oder unzureichend publiziert hatte.
Heute werden die Bebörden von sich aus regelmäßig und automatisch aktiv. Der Stichtag zur Offenlegung ist damit ernster zu nehmen. Es wirdhäufiger ermittelt und härter bestraft. Es liegen der Handwerkskammer Düsseldorf Informationen vor, wonach ab Januar 2008 bundesweit mitmassenhaft Ordnungsverfahrenzu rechnen ist.
Die neuen Gesetze führen zu hohen Strafandrohungen bei Nichtbeachtung und zu wichtigen Änderungen:
Falle 1 –Bußgelder:Am 31. Dezember 2007 endete für die meisten Gesellschaften die Frist, um den Jahresabschluss 2006 zu veröffentlichen. Liegt der Jahresabschluss nicht bis zum Stichtag beim elektronischen Bundesanzeiger vor, droht dem Unternehmen und auch dem Vertreter persönlich ein Ordnungsgeldverfahren.
Haben Sie Ihren Jahresabschluss 2006 noch nicht eingereicht, sollten sich also beeilen. Wird ein Verfahren gegen Sie eingeleitet, so werden Sie zuerst kostenpflichtig aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Wochen den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Erfüllen Sie die Verpflichtungen innerhalb dieser Sechs-Wochen-Frist, müssen Sie lediglich erhöhte Gebühren von ca. 50 Euro zahlen. Anderenfalls wird ein Ordnungsgeld verhängt, das zwischen 2.500 und höchstens 25.000 Euro liegen kann. Es wird eine neue Sechs-Wochen-Frist festgesetzt und ein weiteres Ordnungsgeld angedroht. Dieses Verfahren wird so lange wiederholt, bis Sie Ihre Offenlegungspflicht erfüllt haben. Wird Ordnungsgeld verhängt, entfällt es nicht, wenn der Jahresabschluss eingereicht wird.
Falle 2 -Abgabefrist:Gesellschaften haben in der Regel nur zwölf Monate Zeit, ihre Offenlegungspflicht zu erfüllen. Fristverlängerung ist nicht möglich. Gerade Unternehmer, die viel auf Reisen sind, sollten frühzeitig mit der Anfertigung des Jahresabschluss beginnen. Die Unwissenheit, geschäftsbedingte Abwesenheit oder Ausbleiben des Prüfvermerks werden nicht als Entschuldigungsgründe für Versäumnisse akzeptiert. überhaupt sind nur absolute Ausnahmesituationen denkbar, in denen der Geschäftsführer seine Säumnis entschuldigen könnte – die sind so schlimm, dass ich sie hier nicht erwähnen möchte.
Falle 3 -Größenklassen:Je größer die Gesellschaft, desto umfangreicher die Informationen des Jahresabschluss. Sie sollten also genau darauf achten, welcher Klasse Sie Ihre Gesellschaft zuordnen und die soweit erforderlichen Informationen vollständig einreichen – andernfalls drohen die Folgen der Fristversäumnis.
Um der Konkurrenz möglichst wenige Informationen über Ihr Unternehmen zu liefern ist es sinnvoll, Ihr Unternehmen in einer möglichst niedrigen Größenklasse zu halten. Das können Sie beispielsweise steuern, indem Sie Ihr Unternehmen auf mehrere Gesellschaften aufteilen, Teile auf nicht veröffentlichungspflichtige Unternehmen übertragen oder Bilanzposten sehr zurückhaltend bewerten. übrigens: grundsätzlich ist die Gefahr von Prüfung durch das Finanzamt geringer, je kleiner die Gesellschaft ist.
Tipp:Den Jahresabschluss selbst online veröffentlichen: es ist einfach, den Jahresabschluss zu übermitteln. Gehen Sie auf die Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers (www.ebundesanzeiger.de), registrieren Sie sich und melden Sie sich auf der "Publikations-Serviceplattform" an. Wählen sie für die Auftragsübermittlung das Menü "eBAnz-Aufträge", darunter "Rechnungslegung/Finanzberichte" und dort die Rubrik "Jahrsabschlüsse/Jahresfinanzberichte".
Wenn Sie sich als kleines Unternehmen kennzeichnen, erscheint das Eingabeformular zum Ausfüllen direkt am Bildschirm. Sie können Ihren Jahresabschluss auch als Datei an den elektronischen Bundesanzeiger übermitteln. Alle größeren Unternehmen sind Dateiübertragung verpflichtet. Achten Sie unbedingt auf das Datei-Format! Denn nur für ein XML-Format kommen Sie in den Genuss eines Pauschalpreises. Dieser beträgt bei Jahresabschlüssen für kleine Gesellschaften 50 Euro, für mittelgroße Gesellschaften 70 Euro.
übrigens: Für eineübergangszeitbis 31. Dezember 2009 dürfen Sie die Abschlüsse noch in Papierform einreichen. Dies kostet jedoch zusätzlich 2,50 Cent pro Zeichen!
Wollen oder k?nnen Sie die übertragung nicht selbst durchführen, hilft Ihnen sicherlich gerne Ihr Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2008.

