Deutsche Grundsatzgerichtsentscheidung: Wer mit Facebook Geschäfte macht, muss auch ein Impressum er
Published time:2012-5-1 Views:3587
Facebook, in China genannt auch als 脸书,面书或脸谱, ist seit der Gründung in 2004 eine der größten Internet Anbieter für Gesellschaftnetzwerke geworden und zählt mehr als 600 Millionen aktive Nutzer. Die Nutzung erfolgt nicht nur privat. Der Trend zeigt, dass auch Unternehmen hier großes Interesse finden. So nimmt die Unternehmenspräsenz mit kommerzieller Werbung auf Facebook seit Jahren zu. Mit neuen Funktionen ausgerüstet können Facebookseiten nunmehr ähnliche wie eine gewöhnliche Website eingerichtet werden und damit Produkte eines Unternehmens nicht nur informativ beworben sondern auch direkt von Besucher erworben werden. Die ?ra des “F-Commerce“ hat begonnen.
Allerdings ist das Internet kein rechtsfreies Gebiet. Das gilt insbesondere, wenn man auf Facebook Geschäfte macht. Bisher herrschte in Deutschland Unklarheit, ob und wie ein Unternehmen bei seiner Facebookpräsenz erkenntlich zu machen ist. Gilt hier auch eine Impressumpflicht nach § 5 TMG wie bei gewöhnlichen Websites?
Das Landgericht Aschaffenburg hat mit seinem Urteil vom 19.08.2011 – 2 HK O 54/11 nunmehr die Frage jetzt erstmalig klar beantwortet. Auch Nutzer von “Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingszwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.“ Unter Marketingszweck versteht man sich nicht nur der Verkauf, sondern auch u.a. jede Vertriebsbefärderungen wie Werbung oder Aktionen.
Um sich hier zu erkennen zu geben, fordert § 5 TMG vor allem Informationen Namen, Anschrift, erreichbare Telefonnummer und ggf. auch Faxnummer sowie Email-Adresse des Unternehmers bekannt zu machen. Für juristische Personen müssen dazu noch Angaben über Rechtsform, Firma, Sitz, Vertretungsberechtigte Personen, Registernummer, zuständiges Registergericht sowie ggf. Umsatzsteueridentitätsnummer erfasst werden.
Ein Impressum ist nach dem § 5 TMG darüber hinaus leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu gestalten. Wer auf seiner eigenen Website bereits eine solche Informationsseite eingerichtet hat, kann die Angabenpflicht auf Facebook mit einer direkten Verlinkung erfüllen. Dabei sollte die Verlinkung leicht erkennbar bezeichnet werden und höchstens durch 2 Clicken erfolgen.
Nach Ansicht des LG Aschaffenburg, was noch umstritten ist, sei die Bezeichnung “Info“ jedoch nicht dafür deutlich genug, dass es hier sich um ein Impressum des Betreibers handelt. Sicher ist jedenfalls, einen eigenen Menüpunkt auf der Facebookseite für das Impressum zu erstellen. Das Landgericht München hat in einem anderen Fall darüber hinaus die Bezeichnung “Kontakt“ als rechtsmäßige Verwendung für Unternehmensimpressum anerkannt, Urteil am 11.9.2003 -29 U 2681/03.
Die genannten Ausführungen gelten grundsätzlich für alle gewerblichen Seiten, die einen konkreten Bezug zum Deutschen Rechtsraum vorweisen. Dieser Bezug kann zum Beispiel durch Verwendung der Deutschen Sprache, Sitz des Anbieters in Deutschland, Lieferung nach Deutschland, oder sonstige besonders auf deutsche Kunden gerichtete Maßnahmen bestehen. Unerheblich ist hingegen, aus welchem Land die Domain stammt.
Wer die Angabepflicht des § 5 TMG vernachlässigt, muss mit wettbewerbsrechtlichen Folgen nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG rechnen, n?mlich meist zuerst durch eine kostenpflichtige Abmahnung und ggf. bei Untätigkeit im Klagefall den Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers befriedigen. So ist es im vorliegenden Fall auch zum Aschaffenburger Urteil gekommen. Denn die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher Marktverhaltensvorschrift i.S.d. § 4 Nr.11 UWG dar. Es ist zu erwarten, dass eifrige “Abmahnanwälte“ die Social Medias nun nach Verstößen durchsuchen und kostenpflichtige Abmahnungen absenden.
Wir empfehlen daher, die eigenen Seiten zu überprüfen und ggf. anzupassen. Beim Erhalt einer Abmahnung sollte der Betroffene reagieren. Allerdings sollte die Abmahnung nicht ohne fachkundige Prüfung anerkannt werden, da viele übertriebene Abmahnungen ausgesprochen werden. Die Abmahnung sollte zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft und sodann eine angemessene Reaktion eingeleitet werden.

