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Ausfuhrnachweise für Export von Deutschland nach Drittstaaten (außerhalb EU)

Published time:2012-5-1     Views:5134


 Ab dem 01.04.2012 gelten Änderungen zum Ausfuhrnachweis für Warenexport von Deutschland in Gebiete außerhalb EU. Die Einhaltung zum Exportnachweis ist insbesondere wichtig, weil der Export außerhalb EU nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Bei Nichteinhaltung der Regelung kann es also passieren, dass das Finanzamt die USt Befreiung nicht anerkennt und (nachträglich) USt auf den Umsatz erhebt.

Wenn Sie die Ausfuhr durch einenprofessionellen Spediteurvornehmen lassen, ändert sich für Sie grundsätzlich nichts. Der Spediteur meldet die Ausfuhr im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS an und weist die Ausfuhr durch den Ausgangsvermerk nach. Dies entspricht der gängigen Praxis. Sie können die Unterlagen des Spediteurs auf diese Angaben (ATLAS Meldung, Ausfuhrvermerk) prüfen.
Nur wenn die ATLAS Meldung nicht möglich oder zumutbarist, kann auf die bislang bekannte Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden. Alternativ kommt die Nachweisführung durch einen Frachtbrief in Betracht, der vom Auftraggeber des Frachtführers, also dem Versender des Liefergegenstands, unterschrieben sein muss, oder durch ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen. Jeweils muss dann das Dokument die Versendungsbezugsnummer (MRN) der Ausfuhranmeldung enthalten.
Für Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden, zum Beispiel weil sie die hierfür relevante Wertgrenze von 1.000,00 EUR unterschreiten, bleibt im Wesentlich die Nachweisführung wie bislang erhalten.
Die Regierung hat auch Änderungen zum Ausfuhrnachweis innerhalb EU beschlossen, deren Umsetzung aber bis zum 30.06.2012 verschoben wurde. Sobald endgültig feststeht, ab wann und wie der Nachweis zu führen ist,werde ich an dieser Stelle berichten.  


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