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Bundestagsbeschluss zur Änderung des AufenthG Erleichterungen für Investoren, Studenten, Hochqualifi

Published time:2012-5-30     Views:3773


Im März 2012 berichteten wir an dieser Stelle bereits über die geplanten Änderungen, nach dem Bundestagsbeschluss vom 27.04.2012 liegen sie nun modifiziert und konkret vor. Die Änderungen bedürfen noch der Zustimmung im Bundesrat. Diese gilt als wahrscheinlich, da SPD und Grüne, die die Mehrheit im Bundesrat bilden, im Bundestag nicht gegen den Entwurf gestimmt haben (Enthaltung). Es wird erwartet, dass die Änderungen im Sommer in Kraft treten. Die Gesetzes?änderungen sind ein eindeutiges Willkommenszeichen für Ausl?nder in Deutschland. Wir hoffen, dass dies auch in der Verwaltungspraxis und insbesondere der deutschen Botschaft/Konsulat ankommt.

Die Änderungen werden hier kurz zusammengefasst:
§ 21 AufenthG, Selbständige
In der Presse spricht man nur von Änderungen für Hochqualifizierte (Blue Card), die Erleichterungen für Investoren und Selbständige sind weitgehend unbekannt. Sie sind aber für die Praxis der Chinesen sehr relevant. Denn die Anforderungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Unternehmensgründer werden deutlich abgesenkt. Im Gesetzestext (§ 21 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthG) werden die Begriffe des übergeordneten“ und besonderen“ Interesses gestrichen. Auch entfällt die Regelerteilungsvoraussetzung der Investitionssumme von 250.000 Euro und der Schaffung von fünf Arbeitsplätzen (§ 21 Abs. 1 S.2 AufenthG) ersatzlos. Damit werden die Hürden weit niedriger angesetzt, sind aber nach wie vor flexibel. So wird es weiterhin auch auf die lokale Praxis der Ausländerbehörden (und mit ihnen IHK und Wirtschaftsförderung) ankommen.
Es wird mit § 21 Abs. 2 a AufenthG eine Sondervorschrift für Studienabsolventen eingeführt, die sichselbständig machen wollen. Für diese wird es im Wesentlichen nur noch darauf ankommen, dass die selbständige Tätigkeit inhaltlich mit dem Studium im Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang ist in der Praxis meist herzustellen. Dies bedeutet eine ganz erhebliche Erleichterung!
 
§ 16 AufenthG, Studenten / Absolventen
Der Umfang der Erwerbstätigkeitneben dem Studium wird von 90 ganzen beziehungsweise 180 halben Tagen im Jahr auf 120 ganze beziehungsweise 240 halbe Tage angehoben (§ 16 Abs. 3 AufenthG). Zudem erweitert das Gesetz dieJob-Suchphase, in der sich ausländische Absolventen deutscher Hochschulen um eine adäquate Anstellung bemühen können, auf 18 Monate (16 Abs. 4 AufenthG). Nebenbei dürfen sie schonunbeschränkt arbeiten. Neu ist die Einführung einer einjährigen Suchphase für Absolventen von Berufsausbildungenmit uneingeschränkter Erwerbstätigkeit in dieser Zeit (§ 16 Absatz 5a und 5b sowie § 17 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes). Ganz neu ist auch, dass Ausländer mit einem ausländischen Hochschulabschluss und genug Geld zum Leben einerstmaliges Visum für ein halbes Jahr bekommen, um in Deutschland einenArbeitsplatz suchendürfen (§ 18 c AufenthG).
§ 19 a AufenthG Blue Card für Akademiker und vergleichbar Qualifizierte
Akademiker und vergleichbar Qualifizierte aus Nicht-EU-Staaten erhalten die Blue Card, wenn sie einen Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation und einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber in Deutschland vorlegen und ihr Gehalt über 44.800 Euro pro Jahr liegt. In Berufen, in denen bereits heute Fachkräftemangel herrscht (zB Ingenieure), liegt die Gehaltsschwelle bei knapp 35.000 Euro (Kritik der SPD/Grüne: Lohndumping. Es kann sein dass diese Ausnahme im Bundesrat fällt). Nach 21 Beschäftigungsmonaten erhalten sie eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis für sich und ihre Familie in Deutschland, wenn sie entsprechende Deutschkenntnisse (B1) nachweisen. Ansonsten beträgt die Wartezeit 33 Monate. Eine deutsche Rentenversicherung, privat oder öffentlich, ist erforderlich.
Positivan der Änderung ist, dass damit die bisherige Gehaltsschwelle von derzeit ca. 68.000 Euro pro Jahr deutlich abgesenkt wird.Negativist, dass der alte § 19 Abs. 3 AufenthG ersatzlos gestrichen wird. Nach deralten Vorschriftwaren für Spezialisten und leitende Angestellte, die die Gehaltsschwelle erfüllten, keine Wartezeit und keine deutsche Rentenversicherungerforderlich. Dieser Vorteil wird in Zukunft entfallen. Er betrifft insbesondere aus China entsandte Arbeitnehmer, die aufgrund des deutsch-chinesischen Sozialversicherungsabkommens in Deutschland keine gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssen. Wollen diese Personen sich in Zukunft die Option zur Niederlassungserlaubnis offen halten, werden sie zumindest eine vergleichbare private Rentenversicherung aufbauen müssen.
Bitte beachten Sie, dass die Geltung des Gesetzesentwurfs erst sicher ist, wenn die Zustimmung des Bundesrats vorliegt. Die Darstellungen dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, sie sind auch nicht zum Ersatz einer individuellen Beratung geeignet. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsanwalt Simon Sonnenberg, Düsseldorf, Tel 0211 51 369 178 (Chinesisch),info@ra-sonnenberg.de 


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