Umsatzsteuer bei Privat Verkäufen über eBay
Published time:2012.05.31 Views:3633
Mit Urteil vom 26. April 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über eBay eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann, selbst wenn die Verk?ufe über ein Privat“ Account erfolgen.
Ein Ehepaar verkaufte über eBay Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, …). Hieraus erzielte sie im ersten Jahr aus 16 Verkäufen ca. 1.100 €, im zweiten Jahr aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im dritten Jahr aus 328 Verkäufen ca. 28.000 €, im vierten Jahr aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit Mitte des letzten Jahres aus 287 Verkäufen ca. 35.000 €. Das Finanzamt und das Gericht behandelten die Verk?ufe ab dem dritten Jahr alsunternehmerische Tätigkeit. Diese istnach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Vorliegend waren Zeitraum, Umsatzvolumen, Anzahl der Transaktionen, und Vielfalt der Produktpalette maßgeblich. Die Schwelle zu einem rein privaten Geschäft war im dritten Jahr überschritten.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Frage der rechtlichen Unternehmereigenschaft des Verkäufers nicht davon abhängt, ob der Verkäufer bei eBay als privat oder gewerblich registriert ist. Die Unternehmereigenschaft ist nicht nur steuerlich, sondernauch zivilrechtlich relevant. Denn der Unternehmer muss dem Privatkunden ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und darüber belehren, bestimmte Informationspflichten zu erfüllen (siehe zum Beispiel die oben genannten Neuerungen), sich an strengere Gewährleistungen halten, etc. Der Privatverkäufer braucht dies nicht zu tun. Daher gibt es einen Teil von Verkäufern, die bei eBay als privat“ verkaufen, tatsächlich aber Unternehmer sind. Die Umgehung der zivilrechtlichen Anforderungen hat für sie im Streitfall mit Kunden durchweg nur negative Konsequenzen, da zB das Widerrufsrecht dauerhaft besteht und der Vertrag unwirksam sein kann (siehe oben). Wegen des Verbraucherschutzes und zur Vermeidung von Umgehungen wird die Unternehmereigenschaft im Zivilrecht noch strenger beurteilt als im Steuerrecht. Zudem können auch hier Abmahnungen durch die Konkurrenz drohen, wenn sich der Unternehmer fälschlicherweise als Privatverkäufer ausgibt.
Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Le Sicheng, LL.M, Rechtsanwaltskanzlei Sonnenberg, Düsseldorf www.ra-sonnenberg.de

