Änderungen Transparenzregister – erweiterte Eintragungspflicht für Gesellschaften
Das deutsche Transparenzregister sammelt Informationen darüber, wer der Inhaber, der so genannte „wirtschaftliche Berechtigte“ einer deutschen Gesellschaft ist. Grundsätzlich müssen die Gesellschaften selbst die Eintragung veranlassen, bei Nichterfüllung drohen hohe Strafen. Bisher gab es eine wichtige Ausnahme von der Eintragungspflicht, die nun entfallen ist. Denn bisher waren Gesellschaften nicht eintragungspflichtig, deren Informationen über die wirtschaftlichen Berechtigten sich aus dem Handelsregister entnehmen lässt. Dies betraf beispielsweise GmbHs, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, oder Kommanditgesellschaften. Denn die Gesellschafter konnte man aus der Gesellschafterliste des Handelsregisters entnehmen. Eine Ausnahme gab es auch für börsennotierte Unternehmen.
Diese Ausnahmen sind nun entfallen, jede Gesellschaft ist nun eintragungspflichtig. Für bereits bestehende Gesellschaften gelten folgende Fristen, um die Eintragung nachzuholen:
- 31. März 2022 (AG, SE, KGaA)
- 30. Juni 2022 (GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Personengesellschaften)
- 31. Dezember 2022 (alle anderen).
Bitte beachten Sie, dass die Eintragungspflicht nicht nur für die Gründung besteht, sondern auch für spätere Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung Ihrer Pflichten.
Bitte beachten Sie..

